„Die Künstlersozialversicherung ist das soziale Rückgrat der Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland. Gerade sie wird sich aber durch Digitalisierung und Vernetzung über alle Grenzen hinweg weiter stark verändern. Die damit einhergehenden Zukunftsfragen wollen wir frühzeitig und intensiv diskutieren. Wie erhalten wir den Schutz, entwickeln ihn fort? Kann er beispielhaft sein für andere Arbeits- und Verwertungsprozesse in der digitalen Wirtschaft? Diese und andere Fragen sollen die Zukunftswerkstatt umtreiben – in einem breiten und offenen Dialog. Umso besser, dass wir bei der Finanzierung schon heute gute Botschaften haben: Der Abgabesatz, den die Unternehmen für die Verwertung künstlerischen Schaffens entrichten, soll für 2018 auf 4,2 Prozent sinken.“

KSK 2018: Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,2 %

Die Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) sinken 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Das teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Möglich gemacht hat das ein starker Anstieg der abgabepflichtigen Unternehmen.

KSA-pflichtig sind alle Verwerter, also alle, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Ob der Leistende selbst KSK-versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Es gibt neuerdings eine Freigrenze von 450 Euro pro Jahr. Wenn die Honorarsumme 450 Euro übersteigt, wird die Abgabe in voller Höhe fällig. Bei einem Honorar von 500 Euro für die Gestaltung eines Flyers wären dieses Jahr also 4,2 Prozent davon = 21 Euro an die KSK abzuführen.

Die Künstlersozialabgabe sinkt damit im zweiten Jahr in Folge. Zum Jahr 2017 war er von 5,2 Prozent (2016) auf die jetzt gültigen 4,8 Prozent gesunken. Möglich war die Senkung, weil das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zu mehr abgabepflichtigen Unternehmen geführt habe, teilt das BMAS mit. Seit Inkrafttreten des Gesetzes prüfen und beraten die Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse vermehrt. Dadurch seien seit 2015 etwa 50.000 zusätzliche abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst worden. Im selben Zeitraum hätten sich zudem weitere rund 17.000 Unternehmen bei der KSK gemeldet. Die Künstlersozialkasse (KSK) bietet Freiberuflern im künstlerischen und publizistischen Bereich eine günstige Kranken- und Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat die Existenz der KSK im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt. Der Versicherte trägt die eine Hälfte der Kosten und die andere Hälfte zahlen die Auftraggeber des Versicherten und der Staat. Diese Quasi-Arbeitgeberanteile müssen Unternehmen bis zum 31. März der KSK melden.

Hintergrundinformationen zur Künstlersozialversicherung

Über die KSK werden derzeit ca. 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage von den Unternehmen bzw. Verwertern künstlerischer und kultureller Leistungen erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr per Verordnung festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS


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